Satzung

§ 1 – Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Verkehrsverein Hörstel e.V.“

(2) Er hat seinen Sitz in Hörstel

(3) Er ist bereits in das Vereinsregister beim Amtsgericht Steinfurt eingetragen und wird dort unter der Vereinsregister-Nr. VR 491geführt.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

§ 2 – Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tourismus auf dem Gebiet der Stadt Hörstel und der näheren Umgebung sowie aller damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen und Aktivitäten.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

 

§ 3 – Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf kein Vereinsmitglied durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Dieses schließt die Erstattung von Sachaufwendungen nicht aus.

 

 

§ 4 – Haftungsausschluss

(1) Soweit kein Versicherungsschutz besteht, haftet der Verein nicht für Schäden seiner Mitglieder, die diese bei der Ausübung des Satzungszweckes erleiden.

(2) Die Haftung des Vorstandes ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

 

 

§ 5 – Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können Einzelmitglieder und korporative Mitglieder sein. Einzelmitglieder sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Korporative Mitglieder sind sonstige Vereinigungen des privaten und öffentliche Rechts sowie Gemeinden und Gemeindeverbände.

(2) Mitglied wird man durch Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme setzt einen schriftlichen Antrag voraus, über den der Vorstand durch einfache Mehrheit entscheidet.

(3) Frauen und Männer, die sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austrittserklärung, Tod oder Ausschluss des Mitgliedes, bei juristischen Personen auch mit deren Erlöschen.

(5) Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Verein schriftlich, spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres, mitzuteilen.

(6) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn
     a) das Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
     b) das Mitglied mit einem oder mehreren Mitgliedsbeiträgen seit mehr als 6 Monaten in Rückstand ist.
     Der Ausschluss ist dem Mitglied bekanntzugeben und tritt damit in Kraft.

(7) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile an dem Vereinsvermögen.

(8) Alle Mitglieder sind berechtigt, durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu unterstützen und gehalten, ihm die dazu notwendigen Auskünfte zu geben.

 

 

§ 6 – Finanzierung des Vereins

(1) Der Verein finanziert sich durch
     - Mitgliedsbeiträge
     - Spenden und Zuwendungen
     - öffentliche Zuschüsse
Im übrigen erfüllt der Verein seine Aufgaben durch die ehrenamtliche Arbeit seiner Mitglieder.

(2) Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form von Geldzahlungen zu leisten. Deren Höhe und Fälligkeit wird durch eine gesonderte Beitragsordnung festgesetzt. Die Beitragsordnung ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
Spenden, Zuwendungen und öffentliche Zuschüsse werden im Rahmen der Satzung und der entsprechenden Zweckbestimmung des Spenders bzw. Zuwendungs- oder Zuschussgebers verwendet. Es können dem Verein Geld-, Sach- oder andere Spenden zugewendet werden.

 

 

§ 7 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 8 – Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
     a) der /dem Vorsitzenden
     b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
     c) der Schriftführerin/dem Schriftführer
     d) der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister
     e) der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer
     f) der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister der Stadt Hörstel als geborenem Mitglied
     g) bis zu 6 Beisitzerinnen/Beisitzern

(2) Der Vorstand leitet die Tätigkeiten zur Erfüllung des Vereinszweckes. Er bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und führt sie aus. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(3) Der Vorstand im Sinne des BGB besteht aus den Vorstandsmitgliedern gem. Abs. 1 Buchst. a) bis d). Diese Vorstandsmitglieder bilden zusammen mit dem Bürgermeister und den Beistzern/innen den Vorstand im Sinne dieser Satzung. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die/den Vorsitzende(n) oder die/den stellvertretende(n) Vorsitzende(n) jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied gem. Abs. 1 Buchst. a) bis d).

(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder. Die Leitung der Wahl obliegt dem von der Mitgliederversammlung bestimmten Vereinsmitglied.
Gewählt werden in geraden Jahren die Vorstandsmitglieder gem. Abs. 1 Buchst. a) und c) sowie bis zu drei Beisitzer/innen und in ungeraden Jahren die Vorstandsmitglieder gem. Abs. 1 Buchst. b) und d) sowie bis zu drei Beisitzer/innen.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes sollen nach Ablauf der Wahlperiode solange im Amt bleiben, bis ein(e) Nachfolger/in gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zu einer Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.

(6) Vorstandsmitglieder können aus wichtigem Grund, insbesondere bei grober Pflichtverletzung, von der Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden.

(7) Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden nach pflichtgemäßem Ermessen so oft einzuberufen, wie es die Vereinsgeschäfte erfordern. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes dieses schriftlich verlangen. Die Einladung hat schriftlich mindestens eine Woche vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Schriftform ist auch gewahrt, wenn die Bekanntgabe per E-Mail erfolgt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist, andernfalls ist eine neue Sitzung anzuberaumen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschlussfähig ist. Vorstandsmitglieder können sich nicht vertreten lassen.

(8) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(9) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis zu geben.

 

 

§ 9 – Arbeitskreise

(1) Zur Vorbereitung und Durchführung der in § 2 genannten Aufgaben können in Absprache mit dem Vorstand Arbeitskreise gebildet werden. Die Sprecher/innen der Arbeitskreise werden von den Mitgliedern des jeweiligen Arbeitskreises gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Vorstand. Wiederwahl ist zulässig. Die Sprecherin/ der Sprecher eines Arbeitskreises kann vom Vorstand nach Anhörung der Mitglieder des Arbeitskreises aus wichtigem Grund, insbesondere bei grober Pflichtverletzung, abberufen werden.

(2) Über die notwendigen Ausgaben des jeweiligen Arbeitskreises entscheidet der Vorstand gemeinsam mit der/dem Sprecher/in des Arbeitskreises.

 

 

§ 10 – Geschäftsordnungen

Der Vorstand kann Geschäftsordnungen für den Vorstand und die Arbeitskreise erlassen.

 

 

§ 11 – Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes oder der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch denVorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von ihm dem Verein schriftlich mitgeteilte Anschrift bzw. E-Mailadresse gerichtet ist.

(4) Jedes Mitglied kann bis zu zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.

(5) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Angelegenheiten zuständig, sofern bestimmte Aufgaben nicht gemäß dieser Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind. Ihr sind inbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Genehmigung, vorliegende Anträge und
der Antrag auf Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Personen, die an der Mitgliederversammlung teilnehmen, ohne Mitglied zu sein (z.B. Ehegatten, Lebenspartner), sind nicht stimmberechtigt.

(8) Versammlungsleiter ist die/der 1. Vorsitzende. Im Fall seiner Verhinderung wird die Versammlung durch die/den 2. Vorsitzende/n geleitet. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 12 – Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand oder Beirat angehören. Sie haben alljährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung das Rechnungswesen des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.
In jedem Jahr wird ein Rechnungsprüfer gewählt. Eine Wiederwahl des jeweils ausgeschiedenen Rechnungsprüfers ist nicht zulässig.

 

 

§ 13 Versammlungsleitung, Beschlussfassungen und Sitzungsniederschriften.

(1) Vorstandssitzungen, Beiratssitzungen und Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden des Vorstandes oder bei seiner Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet.

(2) Abstimmungen bei Wahlen und über Anträge jeder Art erfolgen grundsätzlich offen, sofern nicht
     a) bei Wahlen ein stimmberechtigtes Mitglied oder
     b) bei anderen Tagesordnungspunkten mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangen.

(3) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(4) Beschlüsse über die vorzeitige Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(5) Über Mitgliederversammlungen, Vorstands- und Beiratssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das insbesondere Beschlüsse, das Ergebnis von Wahlen, aber auch wichtige Diskussionspunkte enthalten soll. Das Protokoll ist von der/dem Sitzungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen und den jeweiligen Mitgliedern bekanntzugeben.

 

 

§ 14 – Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung können von den Mitgliedern folgende Daten erhoben werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer und E-Mailadresse. Diese Daten können im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert werden.

 

 

§ 15 – Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Hörstel als Körperschaft des öffentlichen Rechts, zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung für gemeinnützige Zwecke.

 

 

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt im Innenverhältnis mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung, im Außenverhältnis mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die bis dahin geltende Satzung außer Kraft.


Hörstel, 20. Januar 2016